Umsatzsteuer beim Parken Billiger geht nicht
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Umsatzsteuer beim Parken: Billiger geht nicht

München. Der deutsche Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Park-Möglichkeiten für Hotelgäste nicht dem ermässigten Steuersatz unterliegen – selbst dann nicht, wenn kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Der ermässigte Steueratz ist nur anwendbar für Leistungen, die unmittelbar mit der Leistung bei Übernachtungen zusammenhängen.

Hintergrund: Beherbergungsleistungen unterliegen seit dem 1.1.2010 der ermässigten Umsatzsteuer von 7%. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies jedoch nur für Leistungen, die der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden unmittelbar dienen.

Der BFH hatte nun mit seinem Urteil vom 1.3.2016, darüber zu entscheiden, ob die Einräumung von Park-Mglichkeiten an Hotelgäste dem ermässigten Umsatzsteuer- oder dem Regelsteuer-Satz von 19% unterliegen.

Der Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Das Hotel ist im ländlichen Raum in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahn gelegen. Für die Gäste – unabhängig davon, ob diese im Hotel übernachten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich besuchen – stehen Park-Möglichkeiten zur Verfügung.

Hotel-Gäste können ihr Auto auf freien Parkplätzen abstellen. Eine gesonderte Vereinbarung wurde hierüber zwischen der Klägerin und dem Gast nicht getroffen wurde. Insbesondere wurde eine Parkplatz-Nutzung nicht in Rechnung gestellt. Die Klägerin prüfte auch nicht, ob ein Hotel-Gast mit einem Kfz angereist war und ob der Gast einen der hoteleigenen Parkplätze nutzte. Die vorgehaltenen Park-Möglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotel-Gäste aus.

In ihrer Umsatzsteuer-Erklärung setzte die Klägerin nun ihre Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermässigten Steuersatz von 7% an. Die Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Sauna-Einrichtungen unterwarf sie dem Regelsteuersatz von 19%. Dagegen nahm sie für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze keine Abgrenzung vor.

Analogie zum Frühstück

Die Entscheidung, zusammengefasst von Dr. Johannes Stehr, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei Arnecke Sibeth in München:

Der BFH hat entschieden, dass die Einräumung von Park-Möglichkeiten an Hotel-Gäste nicht dem ermässigten Steuersatz unterliegt. Die Ermässigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen beschränkt und schliesst Nebenleistungen zur Vermietung aus. Die Einräumung von Park-Möglichkeiten gegenüber Hotel-Gästen dient eben nicht unmittelbar der Vermietung und ist deshalb von der Ermässigung ausgenommen, was bislang in der Fachliteratur umstritten war.

Zur Begründung verweist der BFH auf seine Rechtsprechung zu Frühstücks-Leistungen an Hotel-Gäste. Darin hatte das Gericht bereits entschieden, dass auch diese Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, denn frühstücken kann man auch ohne im Hotel zu übernachten. Die aktuelle Begründung folgt dieser analog.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun zu prüfen, ob das Finanzamt die kalkulatorischen Kosten für die Parkplätze in rechtmässiger Weise geschätzt hat. Dabei, so weist der BFH ausdrücklich hin, ist bei der Schätzung auch zu berücksichtigen, dass die hoteleigenen Parkplätze nicht ausschliesslich von Hotel-Gästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Wellnessbereichs genutzt worden sind.

Praxis-Hinweis: Der BFH setzt damit seine restriktive Rechtsprechung zum Umfang des ermässigten Steuersatzes bei Beherbergungsleistungen fort. Betroffene Hoteliers können jedoch von einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Gebrauch machen.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn in einem Pauschal-Angebot enthaltene, nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und darin auch der Entgelt-Anteil für Parkplätze enthalten ist. Zudem beanstandet die Finanzverwaltung es auch nicht, wenn Entgelt-Anteil mit 20% des Pauschal-Preises angesetzt wird. / kn

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