Schmerztherapie gesucht Österreich Erhöhte Umsatzsteuer ist in Kraft Mehr Verwirrung als Klarheit
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Österreich: Erhöhte Umsatzsteuer ist in Kraft - Mehr Verwirrung als Klarheit

Fürs Frühstück zahlt der Gast nur 10% Steuern. Damit wird die Rechnung nur noch komplizierter.Foto: Austria Trend Hotels

Wien. Seit 1. Mai gilt für Beherbergungsbetriebe in Österreich eine erhöhte Umsatzsteuer: Sie stieg für die Logis von zehn auf 13 Prozent. Bis zum Inkrafttreten der Reform hatten die Branchenvertreter alles versucht, um die Erhöhung zu verhindern. Dies gelang ebenso wenig wie Aktionen der gesamten Wirtschaft gegen die Registrierkassen-Pflicht. Wobei diese Massnahme gegen Zahlungen mit Schwarzgeld kaum Hotels, sondern eher kleinere Gastronomie-Betriebe trifft. Die Hotellerie versucht nun die Folgen der Umsatzsteuer-Erhöhung möglichst gering zu halten. Das System selbst gleicht eher einem Chaos.

Weil für Speisen und das komplette Frühstück weiterhin nur zehn Prozent Mehrwertsteuer anfallen, werden nicht nur die Preise höher, sondern es wird auch das System komplizierter. Andererseits erlaubt es findigen Hoteliers eine kreative Preisgestaltung. Während für Apartments und Hotels ohne Verpflegungsleistungen die zusätzlichen drei Prozent Steuern voll wirksam werden müssen, hat die alpine Ferienhotellerie in der Umsetzung Variationschancen. Experten errechneten für diese Betriebe einen Steuersatz, der bei durchschnittlich 11,8 Prozent liegt.

Die Finanzbehörde sah sich mit einer Vielzahl von Fragen zur Gesetzes-Auslegung konfrontiert und besserte deshalb in den meisten Bereichen zugunsten der Betriebe nach, wie Thomas Reisenzahn, Wiener Geschäftsführer des österreichischen Tourismus- und Steuerberatungs-Unternehmens GFB Prodinger, aus der Schule plaudert.

SCHLÜSSEL FÜR PAUSCHALSÄTZE UMSATZ-STEUER

Preise pro Person und Nacht
bis 140 €bis 180 €bis 250 €über 250 €
Zimmer/
Frühstück
80 zu 20%82,5 zu 17,5%85 zu 15%90 zu 10%
Zimmer /
Halbpension
60 zu 40%65 zu 35%70 zu 30%80 zu 20%
Zimmer /
Vollpension
50 zu 50%55 zu 45%60 zu 40%70 zu 30%

 

Steuer-Spiel mit drei Varianten

Prinzipiell werden drei Möglichkeiten der Preis-Ermittlung geboten. Als erster Erfolg wurden schon 2015 die unten stehenden Pauschalsätze ausverhandelt. Diese ergeben, dass der Mehrwertsteuersatz bei Vollpension bis 140 Euro pro Person bei 11,5% liegen würde, für Halbpension bis 180 Euro bei 12%. Eine weitere, höchst aufwändige Methode wäre die Prozent-Aufteilung nach den effektiven Kosten, eine dritte Methode basiert auf den Einzelverkaufspreisen für Übernachtung und Speisen.

Das Frühstück wird in Zukunft unterschiedlich besteuert. Erfolgt das Frühstück im Zusammenhang mit der Beherbergung, so liegt der Steuersatz bei 10%. A la carte-Speisen werden aber mit 10% und Getränke mit 20% besteuert, wobei das übliche Splitting im Verhältnis 80:20 liegt. "Um den Unterschied der beiden Formen für das Finanzamt klar erkenntlich zu machen, sollten Namen und die Zimmer-Nummer bei der Frühstücksliste stehen," empfiehlt Reisenzahn.

Die oben angeführte Pauschalierung kann nur angewendet werden, wenn keine entsprechenden Einzelverkaufspreise angeboten werden. Nach der jüngst gültigen Auffassung der Finanzverwaltung reicht es, wenn nur für einzelne Leistungs-Bestandteile Preise vorhanden sind, um eine Differenz-Rechnung anzusetzen. Als Beispiel: Übernachtung/Frühstück kostet 100 Euro, das Frühstück davon ist mit 15 Euro kalkuliert. Dann fallen für 85 Euro 13% und 15 Euro 10% Steuern an. Natürlich könnte das findige Betriebe zu Marketing-Phantasien verleiten: "Sie buchen unser Gourmet-Menü für 120 Euro und das edle Frühstück für 25 Euro, dann schlafen Sie in unserem 4Sterne-Zimmer gratis." Reisenzahn rechnet nicht damit, dass Steuerprüfer solche Kreativität akzeptieren würden.

Ping-Pong mit Logis und F&B

Dieser Fall beschreibt auch die Gefahren des Spielraums. Setzt man die Einzelverkaufspreise für die Logis hoch und für F&B niedrig an, nimmt man einen höheren Umsatzsteuersatz in Kauf. Wird der reine Logis-Anteil niedrig und F&B hoch angesetzt, werden alle Gäste "room only" buchen.

Unverändert gültig ist in Österreich der "All-Inclusive-Erlass", der regelmässig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen dem reduzierten Logis-Steuersatz zuordnet. Dieser gilt für das Begrüssungsgetränk, die Vermietung von Park- und Garagenplätzen, für Hotelsafes, Sportgeräte, Liegestühle sowie geführte Wanderungen, Skitouren, Tennislehrer, Wellness-Leistungen und sogar für die Autobahn-Vignette.

Damit sind aber keineswegs alle Fragen für Österreichs Hotellerie gelöst. Reisenzahn hat aus den jüngsten Erfahrungen seiner Beratungstätigkeit für GFB Prodinger einen Katalog mit "FAQs" erstellt, in den er den Lesern von hospitalityInside.com Einblick gewährt. / Fred Fettner


 

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