2000 Hoteliers verklagen Booking com
HI+

2.000 Hoteliers verklagen Booking.com

Berlin. Über 2.000 deutsche Hoteliers klagen gemeinsam gegen Booking.com. Der Hotelverband Deutschland unterstützt sie dabei.

Die seit spätestens 2004 angewandten Bestpreis-Klauseln von Booking.com sind der Hospitality Branche noch heute ein Dorn im Auge. Sie untersagten den angeschlossenen Hotels, ihre Zimmer auf irgendeinem anderen Portal günstiger anzubieten als bei Booking.com. Die Hoteliers wurden durch die Bestpreis-Klauseln übervorteilt und geschädigt.

Der Hotelverband Deutschland unterstützt nun rund 2.000 Hotels, die sich seiner "daBeisein"-Initiative angeschlossen haben, ihren Anspruch auf Schadensersatz gerichtlich durchzusetzen. "Nach mehrmonatigen, eigentlich konstruktiv verlaufenden Vergleichsverhandlungen hat Booking.com Ende Oktober vergangenen Jahres überraschend den Verhandlungstisch verlassen und willkürlich 66 an der Initiative teilnehmende Hotels vor einem niederländischen Gericht in Amsterdam auf 'negative Feststellung seiner Haftung' verklagt. Damit blieb den übrigen 2.000 Hotels keine andere Option als nunmehr selbst beim Landgericht Berlin eine Sammelklage einzureichen", erläutert Otto Lindner als Vorsitzender das Vorgehen des Hotelverbandes Deutschland.

Bald entscheidet wieder das Gericht in Sachen Booking.com.Foto: unsplash mojtaba hoseini

Eine lange Historie

Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2013 auf Beschwerde des Hotelverbands Deutschland ein Kartellverfahren wegen der Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln gegen Booking.com eingeleitet. Nachdem sowohl das Bundeskartellamt als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelfall HRS keine Zweifel daran gelassen hatten, dass die Bestpreis-Klauseln mit deutschem und europäischem Kartellrecht unvereinbar sind, strich Booking.com letztlich im Jahr 2015 die Bestpreisklauseln aus seinen Geschäftsbedingungen in Deutschland.

"Zu diesem Zeitpunkt hatte Booking.com die Bestpreis-Klauseln allerdings schon mehr als 10 Jahre zur Anwendung gebracht und hierdurch den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsportalen und zum Direktvertrieb der Hotellerie massiv beschränkt. Damit wurde nicht nur der Provisionswettbewerb zwischen den Buchungsportalen praktisch zum Erliegen gebracht, es wurde u.a. auch der sich im Aufbau befindliche Vertrieb der Hotels über ihre eigenen Homepages erheblich behindert. Unter dem Regime der Bestpreis-Klauseln konnten sich die Buchungsprovisionen seit 2004 nicht nur auf überhöhtem Niveau halten, sondern sich über die Jahre noch signifikant erhöhen", zeigt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland, auf. "Wir wollen den Anspruch der Hotels auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des deutschen und europäischen Kartellrechts gegen Booking nun vor den zuständigen Gerichten in Berlin und Amsterdam durchsetzen."

Da die Durchsetzung der Ansprüche im Alleingang für viele Hotels mit prohibitiven Kosten und Risiken verbunden wäre, hat der Hotelverband die Interessen gebündelt und durch Abkommen mit renommierten Prozessfinanzierern sichergestellt, dass die Hotels die gerichtlichen Auseinandersetzungen ohne Kosten bzw. Kostenrisiken durchstehen können. / red

Verwandte Artikel

BGH weist Booking.com in die Schranken

6.8.2020

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Juni 2019 korrigiert: Dieses hatte noch die engen Ratenparitäts-Klauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismässig erklärt. Jetzt darf der OTA keine niedrigeren Preise auf Hotel-Webseiten mehr untersagen.

{"host":"www.hospitalityinside.com","user-agent":"Mozilla/5.0 AppleWebKit/537.36 (KHTML, like Gecko; compatible; ClaudeBot/1.0; +claudebot@anthropic.com)","accept":"*/*","x-forwarded-for":"3.136.154.103","x-forwarded-host":"www.hospitalityinside.com","x-forwarded-port":"443","x-forwarded-proto":"https","x-forwarded-server":"d9311dca5b36","x-real-ip":"3.136.154.103","accept-encoding":"gzip"}REACT_APP_OVERWRITE_FRONTEND_HOST:hospitalityinside.com &&& REACT_APP_GRAPHQL_ENDPOINT:http://app/api/v1