Bad Kreuznach. In der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen 20 Hoteliers aus Rheinland-Pfalz gegen den Präsidenten des Dehoga Rheinland-Pfalz entschied das Landgericht Bad Kreuznach gestern zugunsten des beklagten Präsidenten. Die Hoteliers ziehen ein Berufungsverfahren in Betracht.
Wie vor einem Jahr ausführlich berichtet, haben 20 renommierte Hotels aus Rheinland-Pfalz am 14. Dezember 2018 Klage gegen den Hotel- und Gaststättenverband Rheinland-Pfalz eingereicht. Sie warfen darin dessen Präsident Gereon Haumann die Missachtung und Umgehung der Verbandssatzung vor.
"Mit unserer Klage wollten wir gerichtlich prüfen lassen, ob die vorzeitige Wiederwahl des Präsidenten Gereon Haumann um weitere acht Jahre rechtmässig erfolgt ist. Wir sind der Auffassung, dass die Wahl im August 2018 nicht durch unsere Satzung gedeckt war, da unsere Satzung keine 'Wahl auf Vorrat' vorsieht," bringt der Hotelier Matthias Ganter vom Hotel Bellevue die ursprünglichen Überlegungen noch einmal vor und bedauert: "Das Landgericht Bad Kreuznach hat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erkennbar, unsere Klage abgewiesen.
Wir nehmen die Entscheidung und die Rechtsauffassung des Landgerichts Bad Kreuznach zur Kenntnis, können diese aber nicht nachvollziehen."
Gereon Haumann würde bei Inkrafttreten dieses Urteils für die nächsten acht Jahre Amtszeit insgesamt über zwei Millionen Euro kassieren – was eine Unsumme für einen derart kleinen Verband darstellt.
Das weitere Vorgehen werde man, so Ganter, mit dem Rechtsanwalt besprechen. "Wir neigen aber sehr stark dazu, die Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach durch das Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. In diesem Punkt werden wir von Justiziaren unterschiedlichster Berufsverbände bestärkt, diese Entscheidung des Landgerichts nicht hinzunehmen, da sie ansonsten weitreichende Folgen für das deutsche Vereins- und Verbandsrecht hat", ergänzt er.
Das Gericht erkannte bei seinem Urteil an, dass der Dehoga Landesverband gegen die Vereinssatzung verstossen habe, dass es sich in diesem Fall aber um sogenannte "punktuelle satzungsbrechende Beschlüsse" handle, was dann trotzdem gültig wäre. Ein solcher satzungsbrechender Beschluss, so hatte die vorsitzende Richterin schon beim Prozess-Auftakt gesagt, sei gültig, wenn erstens den abstimmenden Vereinsmitgliedern bewusst sei, dass sie einen satzungsbrechenden Beschluss vornehmen, und zweitens müssten mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Beschluss zustimmen. Beides sei der Fall gewesen.
Kläger bleiben bei ihren Begründungen
Nach Auffassung der Kläger verstösst die vorzeitige Wiederwahl des Präsidenten Gereon Haumann nicht nur gegen die rheinland-pfälzische Dehoga-Satzung, sondern sie sei insgesamt rechtswidrig. Ganter: "Das ergibt sich bereits aus folgenden Überlegungen:
1. Die Delegierten haben im August 2018 nicht gewusst, dass sie mit der Wahl des
Präsidenten gleichzeitig die Satzung ändern.
2. In der Einladung zum Delegiertentag fehlt ein Hinweis darauf, dass ggf. auch
satzungsändernde Beschlüsse gefasst werden können.
3. Unabhängig von allem stellt sich die Frage, ob eine so geänderte Satzung überhaupt rechtmässig sein kann, da bei einer 11-jährigen Amtszeit aktuelle bzw. künftige Mitglieder von der demokratischen Teilhabe für mehr als ein Jahrzehnt ausgeschlossen werden.
4. Zu guter Letzt werden andere Kandidaten für das Amt von der nächsten regulären Wahl ausgeschlossen, weil diese ad hoc vorgezogen wurde, und an der vorgezogenen Wahl konnten diese sich dann eben gerade nicht chancengleich aufstellen, weil sie davon überrascht worden sind."
Dem Dehoga – Land wie Bund – wirft die klagende Hoteliers-Gemeinschaft in ihrem Statement gestern auf höfliche Weise Ignoranz und Versagen vor: "Wir wünschen uns einen starken Verband, der sich um die Mitglieder kümmert und die Kritiker als Chance für Veränderungen nutzt und nicht massregelt oder ausschliesst. Wir wünschen uns im Verband mehr Transparenz, Offenheit, Geradlinigkeit, Fairness und zukunftsorientiertes Denken. Wir möchten Fehlentscheidungen diskutieren dürfen, die notwendige Zeit für Entscheidungen bekommen und keinen ständigen Massregelungen durch die Landesgeschäftsstelle ausgesetzt sein." / map