Wie haftet ein Betreiber beim infizierten Gast
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Wie haftet ein Betreiber beim infizierten Gast?

München. Die Ferienanlage von Center Parcs im Allgäu machte diese Woche Schlagzeilen: Drei Menschen waren mit Covid-19 infiziert, 120 Menschen aus der Kontakt-Kette wurden deshalb getestet. Wie haftet ein Betreiber, wenn sich ein Gast mit Covid-19 angesteckt hat? Ein Anwalt klärt auf.

"Abgesehen davon, ob dem Gast überhaupt der Nachweis gelingt, wo er sich konkret angesteckt hat, kann eine Haftung unseres Erachtens nur erwachsen, wenn der Hotelier oder Gastwirt schuldhaft die vertragliche Nebenpflicht verletzt, auf die Gesundheit des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen," beantwortet Dr. Anton Ostler, Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, die Frage nach der Haftung, die in der Kanzlei übrigens sehr häufig gestellt wird.

Foto: unsplash louis reed

Eine Verletzung der Pflicht sei, so Ostler, z.B. dann anzunehmen, wenn sich der Hotelier entgegen der behördlichen Empfehlungen bzw. der Infektionsschutz-Verordnungen nicht um ein entsprechendes Hygiene-Konzept kümmert und dieses einhält.

Darüber hinaus können auch ausservertragliche, also deliktische Ansprüche des Gastes in Betracht kommen, wenn der Gastgeber die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht verletzt, also Massnahmen unterlässt, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Auch dies heisst, dass der Hotelier oder Restaurant-Betreiber geeignete Hygienekonzepte vorhalten muss, damit er alles ihm mögliche unternimmt, um seine Gäste bestmöglich zu schützen.

Die Konzepte nachweislich einhalten

Daraus ergibt sich laut Ostler folgende Handlungsanweisung:

"Der Hotelier oder Gastwirt muss entsprechende Vorkehrungen treffen und diese auch dokumentieren, wie er in der Corona-Pandemie seine Gäste im Rahmen der behördlichen Anordnungen und Empfehlungen schützt, d.h. ein Hygiene-Konzept vorhalten und einhalten, ein Gäste-Informationskonzept einhalten und z.B. entsprechende Registrierungen aller Hotelgäste vornehmen. Wenn diese Konzepte dann auch nachweislich umgesetzt und eingehalten werden, ist der Hotelier nicht haftbar zu machen."

Besonders findige Gastgeber, die beispielsweise Schilder aufstellen oder in ihren AGBs vorsehen, dass sie keine Haftung für eine Ansteckung mit dem Corona-Virus übernehmen, muss die Anwaltskanzlei aber enttäuschen, da solche pauschalen Haftungsbeschränkungen als AGBs unwirksam sind: Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ist ein Haftungsausschluss bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht möglich.

Fazit: Hygiene-Konzept einrichten und dieses nachweislich verfolgen, Haftungsausschlüsse sind nicht möglich. / kn

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