Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Juni 2019 korrigiert: Dieses hatte noch die engen Ratenparitäts-Klauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismässig erklärt. Jetzt darf der OTA keine niedrigeren Preise auf Hotel-Webseiten mehr untersagen.
Das Bundeskartellamt hatte die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt – und jetzt Recht bekommen. Damit triumphiert der Hotelverband Deutschland nach jahrelangem Warten. Das Verfahren geht auf eine Beschwerde des Hotelverbandes Deutschland beim Bundeskartellamt gegen Booking.com aus dem Jahr 2013 zurück.
In seinem Web-Blog weist IHA-Geschäftsführer Markus Luthe darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde "wegen grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen worden sei. Und weiter zitiert er das Gericht, dass die Wirkung der engen Bestpreisklausel "vergleichbar ist mit einer Mindestpreisvorgabe, die als Kernbeschränkung qualifiziert wird… Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Wettbewerbsparameters Preis ist die enge Bestpreisklausel qualitativ mit keinem der vom Beschwerdegericht angeführten Beispiele vergleichbar."
Darüber hinaus hat der BGH argumentiert, dass die "Frage, wie enge Bestpreisklauseln kartellrechtlich zu beurteilen sind, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevant" sei, auch über den Kreis der Betreiber von Online-Hotelplattformen hinaus.
In Kürze soll geklärt sein, ob der BGH das Revisionsverfahren selbst führt oder dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg möglicherweise die Kernfrage nach der Zulässigkeit enger Bestpreisklauseln als Vorabentscheidungsgesuch vorlegen wird. / kn